Mehrbedarf Behinderung: 35 Prozent bei Reha
Menschen mit Behinderung im Bürgergeld bekommen einen Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II, wenn sie an bestimmten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) teilnehmen. Bei 563 Euro Regelbedarf sind das 197,05 Euro pro Monat. Voraussetzung ist, dass die Reha-Maßnahme läuft, nicht bloß die Behinderung. Der Mehrbedarf fängt mit Beginn der Maßnahme an und endet mit deren Abschluss.
Dieser Mehrbedarf ist einer der wertvollsten, aber auch einer der unbekanntesten. Wer nicht aktiv nachfragt, bekommt ihn oft nicht.
Wer bekommt den Mehrbedarf?
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Erstens: Du bist im Bürgergeld-Bezug. Die Regelung gilt im SGB II und bezieht sich auf Leistungsberechtigte.
Zweitens: Du hast eine Behinderung im Sinne des SGB IX. Das kann eine körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigung sein, die die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erschwert. Ein Grad der Behinderung (GdB) ist nicht zwingend erforderlich, aber hilfreich. Ein anerkannter GdB erleichtert den Nachweis erheblich.
Drittens: Du nimmst an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA){target=“_blank” rel=“noopener”} nach § 49 SGB IX teil. Das sind:
- Berufsausbildung oder Ausbildung
- Weiterbildung, wenn sie der beruflichen Eingliederung dient
- Berufsfindung und Arbeitserprobung
- Integrationsfachdienstleistungen
- Berufsvorbereitungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung
- Rehabilitationsmaßnahmen bei Berufsförderungswerken und Berufsbildungswerken
- Eingliederungshilfen bei Arbeitgebern
Ohne laufende LTA-Maßnahme kein Mehrbedarf. Das ist der zentrale Unterschied zu anderen Sozialleistungen, die an die Behinderung selbst anknüpfen.
Welche Maßnahmen zählen als LTA?
Der Begriff Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfasst ein breites Spektrum. Die wichtigsten Träger:
Agentur für Arbeit bei Arbeitssuchenden mit Behinderung. Umschulungen, Weiterbildungen, Anpassungsqualifizierungen.
Deutsche Rentenversicherung bei Erwerbstätigen mit gesundheitlich bedingter Einschränkung. Medizinische Rehabilitation, berufliche Rehabilitation nach Krankheit.
Berufsgenossenschaften bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
Sozialhilfeträger in Ergänzung, zum Beispiel bei jungen Menschen in schulischer Vorbereitung.
Integrationsamt bei betrieblicher Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II gilt unabhängig vom Träger der LTA. Entscheidend ist, dass du an der Maßnahme teilnimmst und Bürgergeld beziehst.
In vielen Fällen wird die LTA durch einen anderen Träger finanziert, etwa die Rentenversicherung. Das Bürgergeld läuft parallel weiter. Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 wird vom Jobcenter gewährt, nicht vom Reha-Träger.
Wie hoch ist der Mehrbedarf?
35 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs. Bei 563 Euro (Stand 2026) entspricht das 197,05 Euro pro Monat.
Die Bezugsgröße ist der eigene Regelbedarf. Bei Erwachsenen in der Bedarfsgemeinschaft mit niedrigerem Regelbedarf (bei Paaren 506 Euro) wäre der Mehrbedarf entsprechend niedriger, aber 35 Prozent wären dann 177,10 Euro.
Der Mehrbedarf wird zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt. Er ersetzt keine anderen Leistungen.
| Regelbedarf (Stand 2026) | 35-Prozent-Mehrbedarf |
|---|---|
| 563 Euro (Alleinstehende, Alleinerziehende) | 197,05 Euro |
| 506 Euro (Erwachsene in Bedarfsgemeinschaft) | 177,10 Euro |
| 451 Euro (Erwachsene bis 25 bei Eltern) | 157,85 Euro |
Der Mehrbedarf ist pauschal, kein Einzelnachweis von Mehraufwendungen nötig.
Wofür ist der Mehrbedarf gedacht?
Das Gesetz nennt keinen konkreten Verwendungszweck. Der Grundgedanke ist: Menschen mit Behinderung, die sich aktiv in die Arbeitswelt zurückkämpfen, haben Mehrkosten.
Typische Ausgaben, die Teilnehmer mir in der Beratung nennen:
Mehrbedarf an speziellen Lebensmitteln bei Unverträglichkeiten, die durch die Maßnahme akzentuiert werden.
Höhere Fahrtkosten, wenn der Reha-Ort weiter weg ist als die frühere Arbeitsstelle (auch wenn Fahrtkosten teilweise separat erstattet werden).
Sport- und Therapieausgaben, die die ärztlich empfohlene Teilhabe ergänzen.
Ausgaben für Hilfsmittel, die nicht über die Krankenkasse oder den Reha-Träger laufen.
Höhere Stromkosten für Hilfsgeräte.
Der Mehrbedarf muss nicht zweckgebunden eingesetzt werden. Er ist frei verfügbar. Nur: Ohne Maßnahme kein Anspruch.
Wie wird der Mehrbedarf beantragt?
Der Mehrbedarf wird nicht automatisch gewährt. Das Jobcenter kennt in der Regel nicht im Detail, an welchen Maßnahmen andere Träger dich beteiligen.
Ablauf:
Schritt 1: Du bekommst einen Bescheid oder eine Teilnahmebestätigung für eine LTA-Maßnahme. Das kann von der Agentur für Arbeit, der Rentenversicherung oder einem anderen Reha-Träger stammen.
Schritt 2: Du meldest diese Teilnahme beim Jobcenter. Schriftlich, mit Kopie des Bescheids.
Schritt 3: Das Jobcenter prüft und erstellt einen geänderten Bürgergeld-Bescheid mit dem Mehrbedarf als separater Position.
Schritt 4: Der Mehrbedarf wird rückwirkend ab Beginn der Maßnahme gezahlt und läuft monatlich weiter, solange die Maßnahme dauert.
Nach Abschluss der Maßnahme entfällt der Mehrbedarf. Wer in eine Anschluss-Maßnahme wechselt, behält den Mehrbedarf bei, muss aber auch das melden.
Wer unsicher ist, ob seine Maßnahme zählt, fragt beim Jobcenter direkt nach oder holt sich Rat bei einem Sozialverband wie VdK oder SoVD.
Unterscheidung zu anderen Behinderungs-Leistungen
Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II ist nur eine von mehreren Leistungen, die Menschen mit Behinderung im Bürgergeld-Bezug haben. Übersicht:
Mehrbedarf Behinderung (§ 21 Abs. 4 SGB II): 35 Prozent während LTA-Maßnahme. Hier beschrieben.
Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II): Pauschaler Mehrbedarf bei chronischen Erkrankungen, die besondere Ernährung erfordern. Gilt oft kombiniert mit Behinderung.
Grundrente (SGB VI): Bei früherer Erwerbsminderung nach langer Beitragszeit. Läuft über die Rentenversicherung.
Eingliederungshilfe (SGB IX, § 99 ff.): Finanzielle und sachliche Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Zuständig ist der Sozialhilfeträger.
Nachteilsausgleiche: Schwerbehindertenausweis, Freibeträge, Erleichterungen im Alltag.
Fahrtkostenübernahme: Für den Weg zur Reha-Maßnahme oft separat durch den Reha-Träger.
Die Kombination ist komplex. Eine Beratung bei einer Sozialberatungsstelle, beim Versorgungsamt oder bei der Fachstelle für Reha-Beratung{target=“_blank” rel=“noopener”} lohnt sich.
Wichtige Besonderheiten bei der Antragstellung
Zwei Fallen sind häufig.
Falle 1: Der Bescheid des Reha-Trägers reicht allein nicht. Das Jobcenter braucht eine klare Information darüber, dass die Maßnahme tatsächlich angelaufen ist und läuft. Ein Bewilligungsbescheid ist gut, eine Teilnahmebestätigung besser.
Falle 2: Wenn die Maßnahme unterbrochen wird (Krankheit, Pause), ist unklar, ob der Mehrbedarf weiterläuft. In der Regel ja, wenn die Unterbrechung vorübergehend ist und die Maßnahme nicht als beendet gilt. Bei längeren Pausen (mehr als vier Wochen) lohnt sich Rückfrage beim Jobcenter.
Aus meiner Beratungspraxis weiß ich, dass Teilnehmer den Mehrbedarf oft erst am Ende einer Maßnahme erfahren, wenn es zu spät ist für vollen rückwirkenden Anspruch. Wer seine Rehabilitation beginnt, sollte den Mehrbedarf früh beantragen.
Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X kann rückwirkend bis zu ein Jahr umfassen, wenn der Mehrbedarf früher hätte bewilligt werden müssen. Bei länger zurückliegenden Maßnahmen wird es kompliziert.
Was, wenn keine Behinderung anerkannt ist?
Für den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II ist keine formelle Anerkennung der Schwerbehinderung nötig. Entscheidend ist, dass du an einer LTA-Maßnahme teilnimmst, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gewährt wird.
Wer zum Beispiel nach einem langen Klinikaufenthalt eine berufliche Wiedereingliederung durchläuft, die von der Rentenversicherung bezahlt wird, fällt ebenfalls unter den Mehrbedarf. Auch ohne Schwerbehindertenausweis.
Das heißt praktisch: Die Bürgerhürde ist niedriger als oft gedacht. Fragen Sie Ihren Reha-Berater explizit: “Fällt meine Maßnahme unter § 49 SGB IX?” Die Antwort ist der Schlüssel.
FAQ
Gilt der Mehrbedarf auch bei betrieblichen Wiedereingliederung?
Ja, wenn die Wiedereingliederung als LTA-Maßnahme finanziert wird, zum Beispiel durch die Rentenversicherung oder die Berufsgenossenschaft. Rein betriebliche Wiedereingliederung ohne Träger-Finanzierung fällt nicht darunter.
Kann ich den Mehrbedarf zusätzlich zum Alleinerziehenden-Mehrbedarf bekommen?
Ja. Die Mehrbedarfe nach § 21 SGB II sind kumulierbar. Voraussetzung ist, dass die Gesamtsumme der Mehrbedarfe den doppelten Regelbedarf nicht übersteigt, was in der Praxis fast nie der Fall ist.
Was passiert, wenn die LTA-Maßnahme zu einer Ausbildung führt?
Bei einer Ausbildung mit Vergütung greifen oft andere Leistungen (Berufsausbildungsbeihilfe BAB oder Unterhaltsgeld). Das Bürgergeld und damit der Mehrbedarf können dann entfallen, weil die Ausbildung selbst den Unterhalt finanziert. Details hängen vom Einzelfall ab.
Bekomme ich den Mehrbedarf auch bei einer psychotherapeutischen Reha?
Wenn die psychotherapeutische Reha als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben qualifiziert ist, ja. Medizinische Reha ohne berufliche Zielsetzung fällt dagegen nicht direkt unter § 49 SGB IX und löst den Mehrbedarf nicht automatisch aus.
Kann ich den Mehrbedarf auch rückwirkend ein Jahr lang beantragen?
Über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist eine rückwirkende Bewilligung bis zu einem Jahr möglich, wenn der Mehrbedarf wegen unrichtiger Sachverhaltswürdigung nicht bewilligt wurde. Dafür musst du nachweisen, dass die LTA-Maßnahme schon früher lief und das Jobcenter davon wusste oder hätte wissen müssen.
Über den Autor
Dr. Jens Aichinger ist Gründer von SkillSprinters, einem DEKRA-zertifizierten Bildungsträger nach AZAV. Als promovierter Naturwissenschaftler berät er seit über zehn Jahren Menschen in beruflichen Umbrüchen und bei Förderungsfragen rund um Bildungsgutschein, Aufstiegs-BAföG und Qualifizierungschancengesetz. Mehr zum Autor.
Zuletzt geprüft am 22. April 2026 von Dr. Jens Aichinger.
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