Kinderbetreuung über das Jobcenter
Das Jobcenter übernimmt Kinderbetreuungskosten während einer Weiterbildung oder bei Bewerbungsaktivitäten, wenn die Betreuung notwendig ist und sonst keine Mittel zur Verfügung stehen. Die Obergrenze liegt meistens bei 160 Euro pro Kind und Monat für zusätzliche Betreuungskosten jenseits der regulären Kita- oder Hortgebühren. Rechtsgrundlage ist § 16 SGB II in Verbindung mit § 87 SGB III. Regelmäßige Kita-Beiträge werden separat über die Kommune geregelt.
Wer in einer Weiterbildung ist, hat einen direkten Anspruch. Wer nur gelegentlich einen Termin hat, muss den Einzelfall nachweisen.
Was zahlt das Jobcenter genau?
Das Jobcenter übernimmt zusätzliche Kinderbetreuungskosten, die durch die Teilnahme an Maßnahmen entstehen. “Zusätzlich” ist wichtig. Regulär wiederkehrende Kita- und Hortbeiträge fallen in der Regel unter die kommunale Zuständigkeit.
Das heißt praktisch: Wer schon eine Kita hat, zahlt die Kita-Beiträge weiterhin nach kommunaler Staffelung. Meist ist für Bürgergeld-Empfänger der Beitrag ohnehin erlassen oder reduziert. Das Jobcenter übernimmt nicht die regulären Beiträge erneut.
Was das Jobcenter übernimmt:
Randzeitenbetreuung, wenn die Kita-Zeiten nicht zur Weiterbildungszeit passen. Ein Beispiel: Dein Kurs beginnt um acht Uhr, die Kita öffnet erst um neun. Für die Morgenstunde kann eine Tagesmutter notwendig sein.
Ferienbetreuung, wenn die reguläre Einrichtung geschlossen ist und die Weiterbildung weiterläuft.
Notbetreuung bei Krankheit des Kindes, soweit die Eltern nicht selbst einspringen können und die Weiterbildungsteilnahme sonst gefährdet wäre.
Fahrtkosten zur Betreuungsstelle, wenn die Betreuung nicht in der Nähe ist.
Einmalige Anschaffungen im Rahmen der Betreuung (Erstausstattung bei Krippen-Eintritt), in Einzelfällen.
Die Obergrenze liegt bei 160 Euro pro Kind und Monat für zusätzliche Betreuung. Das ist ein Regelwert, keine absolute Grenze. In begründeten Ausnahmen kann mehr übernommen werden.
Wann besteht Anspruch?
Der Anspruch entsteht, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen.
Bedingung 1: Du nimmst an einer geförderten Maßnahme teil. Das kann sein: eine Weiterbildung über Bildungsgutschein, eine Umschulung, eine Aktivierungs- und Vermittlungsmaßnahme (AVGS), eine Eingliederungshilfe. Auch Bewerbungsgespräche zählen.
Bedingung 2: Die reguläre Betreuung reicht nicht aus. Das wird individuell geprüft. Wenn dein Kind in der Kita ist und der Kurs innerhalb der Öffnungszeiten läuft, besteht kein zusätzlicher Anspruch.
Wer also eine Weiterbildung mit Bürgergeld plant und Kinder hat, sollte die Betreuungsfrage früh anpacken. Idealerweise noch vor dem Antrag auf Bildungsgutschein.
Wie beantragst du das?
Schriftlich. Am besten mit klarer Begründung.
Der Antrag besteht aus drei Teilen.
Zuerst der Sachverhalt: Wann ist die Maßnahme, wann öffnet die Kita, welche Lücke gibt es, welche Alternative hast du geprüft?
Dann die Kostenaufstellung: Wer betreut, wie viel kostet es, gibt es einen Vertrag oder eine Rechnung? Tagesmütter müssen registriert sein.
Am Ende der Zahlungsweg: Wird das Geld an die Betreuungsperson direkt überwiesen oder kommt es zu dir zur Weiterleitung?
Ein einfaches Anschreiben reicht oft aus. Vorlagen findest du bei Sozialverbänden. Ansonsten bietet jobcenter.digital{target=“_blank” rel=“noopener”} Online-Formulare an.
Wichtig ist, den Antrag vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Nachträgliche Anträge werden oft abgelehnt, weil die Notwendigkeit dann nicht mehr prüfbar ist.
Kita und Hort: wer zahlt?
Hier wird oft durcheinander geredet. Die Zuständigkeit ist gestaffelt.
Die Kommune (Gemeinde, Stadt, Kreis) ist für Kita-Beiträge und Hort-Beiträge zuständig. Für Bürgergeld-Empfänger sind diese Beiträge in vielen Bundesländern komplett erlassen. Die Regelungen variieren. In Hamburg und Berlin ist Kita in den ersten fünf Stunden beitragsfrei für alle. In Bayern gibt es Beitragszuschüsse. In anderen Ländern läuft es über Einzelantrag.
Das Bildungs- und Teilhabepaket (§ 28 SGB II) übernimmt außerdem einen Mittagessen-Zuschuss in Kita und Hort, Gebühren für Klassenfahrten und ausstattungsbezogene Kosten wie Schulranzen.
Das Jobcenter (§ 16 SGB II) zahlt die zusätzlichen Betreuungskosten, die durch die Maßnahme entstehen. Nicht die Regelkita.
Wer das Zusammenspiel versteht, schöpft den Anspruch voll aus. In meiner Beratungspraxis sehe ich oft, dass Eltern nur auf ein Instrument schauen und dadurch Geld liegen lassen. Es lohnt sich, alle drei Wege zu prüfen.
Wer darf betreuen?
Für die Kostenübernahme wird in der Regel verlangt, dass die betreuende Person registriert oder qualifiziert ist. Nicht jeder Nachbar wird anerkannt.
Anerkannt werden:
Tagesmütter mit Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII.
Qualifizierte Babysitter mit entsprechender Ausbildung oder Zertifikat.
Angehörige unter Umständen, wenn eine klare Vereinbarung und regelmäßige Zahlung vorliegt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen im engeren Sinne.
Das Jobcenter will Missbrauch vermeiden. Pauschale Zahlungen an Familienmitglieder ohne dokumentierte Betreuung werden in der Regel abgelehnt.
Wer eine Tagesmutter neu sucht, findet sie über die Kommune oder über Vermittlungsstellen. Die Agentur für Arbeit{target=“_blank” rel=“noopener”} hat keine eigene Vermittlung für Tagesmütter, aber Informationsangebote.
Fahrtkosten zur Betreuungsstelle
Ein oft vergessener Posten: die Fahrtkosten.
Wer sein Kind zur Tagesmutter, Kita oder zum Hort bringt und dafür besondere Wege fährt, kann diese Kosten anteilig geltend machen. Der Pauschbetrag liegt bei 20 Cent pro Kilometer einfache Strecke.
Das gilt nicht für die tägliche Routine, wenn die Einrichtung in der Nähe ist. Aber wenn die Betreuung ausnahmsweise weiter entfernt ist, etwa bei Randzeiten- oder Ferienbetreuung, wird es relevant.
Beispielrechnung: Zur normalen Kita ist es 1 Kilometer, zur Randzeitenbetreuung 8 Kilometer. Die Differenz von 7 Kilometern mal 0,20 Euro mal Hin- und Rückweg ergibt 2,80 Euro pro Tag. An 20 Tagen im Monat sind das 56 Euro zusätzlich.
Summiert ergibt das sich lohnende Beträge. Voraussetzung ist, dass du die Fahrten dokumentierst.
Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Ablehnungen kommen vor. Häufige Gründe:
“Die reguläre Betreuung reicht aus.” Prüfen, ob das wirklich stimmt. Öffnungszeiten, Ferien, Krankheit deines Kindes und Notfälle einbeziehen.
“Keine Nachweise über Betreuungskosten.” Rechnungen, Verträge, Stundenbescheinigungen nachreichen.
“Kosten über Regelsatz.” Die 160 Euro sind ein Regelwert, kein Deckel. In begründeten Fällen ist mehr möglich.
“Zuständigkeit bei der Kommune.” Prüfen, wer wirklich zuständig ist. Manche Jobcenter schieben Aufgaben ab, die ihnen gehören.
Ein Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bescheid möglich. Vorher empfiehlt sich oft ein klärendes Gespräch beim Jobcenter oder eine Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle.
Wer eine Weiterbildung plant und weiß, dass Kinderbetreuung nötig wird, sollte das früh in den Kooperationsplan aufnehmen. Wer es von Anfang an bespricht, hat später weniger Streit um Details.
FAQ
Bekomme ich Geld rückwirkend, wenn ich die Kosten schon bezahlt habe?
In der Regel nicht. Das Jobcenter fordert eine vorherige Bewilligung. Ausnahmen sind möglich bei plötzlichen Notfällen (Krankheit der Kita-Erzieherin), die nicht planbar waren. Bewahre in solchen Fällen Belege auf und stelle den Antrag sofort im Nachgang mit Begründung.
Gelten die 160 Euro pro Kind oder pro Familie?
Pro Kind. Bei zwei Kindern mit jeweils Betreuungsbedarf können bis zu 320 Euro pro Monat übernommen werden, bei drei Kindern 480 Euro. Die Obergrenze ist nicht in Stein gemeißelt, bei begründetem Mehrbedarf ist mehr möglich.
Was ist mit der Zeit vor der Weiterbildung, zum Beispiel für Bewerbungen?
Auch Bewerbungsaktivitäten können Kinderbetreuungskosten auslösen, wenn sie notwendig und nachweisbar sind. Das gilt für Vorstellungstermine, Auswahlverfahren, Eignungstests. Ein pauschaler Zuschuss für allgemeine Bewerbungszeit ist meist nicht vorgesehen.
Bekommt mein Partner auch Kinderbetreuungshilfe, wenn er arbeitet und ich in Weiterbildung bin?
Die Leistung richtet sich an die betreuende Person, die an der Maßnahme teilnimmt. Wenn beide Elternteile arbeiten oder einer arbeitet und einer in Weiterbildung ist, wird im Einzelfall geprüft, wer Anspruch auf was hat. Koordination lohnt sich, damit nicht beide dasselbe beantragen.
Was, wenn meine Kita ausfällt und ich einen Kurs habe?
Im Notfall: Sofort den Coach informieren, dass die Betreuung ausgefallen ist, und schriftlich nachhaltig dokumentieren. Kursversäumnis wegen Kita-Ausfall gilt in der Regel als entschuldigt, wenn es klar dokumentiert ist. Eine spontane Ersatzbetreuung kann in Notfällen auch nachträglich erstattet werden.
Über den Autor
Dr. Jens Aichinger ist Gründer von SkillSprinters, einem DEKRA-zertifizierten Bildungsträger nach AZAV. Als promovierter Naturwissenschaftler berät er seit über zehn Jahren Menschen in beruflichen Umbrüchen und bei Förderungsfragen rund um Bildungsgutschein, Aufstiegs-BAföG und Qualifizierungschancengesetz. Mehr zum Autor.
Zuletzt geprüft am 22. April 2026 von Dr. Jens Aichinger.
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